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   BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64   

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https://dejure.org/1966,980
BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64 (https://dejure.org/1966,980)
BSG, Entscheidung vom 24.05.1966 - 1 RA 3/64 (https://dejure.org/1966,980)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 1966 - 1 RA 3/64 (https://dejure.org/1966,980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aus der Versicherung des verstorbenen früheren Mannes - Verstreichenlassen der Klagefrist - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 31
  • NJW 1966, 1774
  • MDR 1966, 877
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.12.1959 - VII C 36.58
    Auszug aus BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64
    Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig im Sinne von § 66 Abs. 2 SGG, wenn - wie hier - auch nur die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums bei dem Adressaten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - NJW 1960, S. 1074 sowie BFH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Band 78 S. 528).
  • BSG, 19.03.1957 - 10 RV 609/56
    Auszug aus BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64
    Das zeigt sich schon darin, daß der Empfang des Bescheids vor dem gesetzlich fingierten Zugang, d.h. vor dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post liegen kann, ohne daß sich an der mit diesem Tag einsetzenden Rechtsbehelfsfrist etwas ändert (vgl. BSG 5, 53).
  • BSG, 19.10.1961 - 3 RJ 184/60
    Auszug aus BSG, 24.05.1966 - 1 RA 3/64
    Der Bescheid eines Versicherungsträgers, durch den ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, ist nach § 204 AVG - der für das Verfahren der Angestelltenversicherung auf die Vorschriften des 6. Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) und damit auch auf § 1631 RVO verweist - schriftlich zu erteilen und zuzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 1961 - 12/3 RJ 184/60 - SozR § 87 SGG Nr. 6).
  • BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 20/95

    Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid -

    Die vom Kläger insoweit herangezogenen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) sagen hierzu nichts aus, da sie sich nicht auf die im vorliegenden Fall streitige Formulierung beziehen, sondern auf die Wendungen "nach Empfang" bzw "nach Zustellung" (BSG vom 24. März 1993, SozR 3-1500 § 66 Nr. 2; BSG vom 24. Mai 1966, BSGE 25, 31 = SozR Nr. 31 zu § 66 SGG).
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 114.68

    Rechtsmittel

    Mit der Auffassung, die Rechtsbehelfsbelehrung des Gewerbesteuerbescheids vom 15. November 1963 für das Jahr 1962 und vom 8. Februar 1965 für das Jahr 1963 sei zutreffend, weiche das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vom 23. Juli 1965 (NJW 1965, 2363) und auch dem Urteil, dies Bundessozialgerichts vom 24. Mai 1966 (NJW 1966, 1774) ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 20.61 - [NJW 1962, 1218] und das vorerwähnte Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 170.64 - [insoweit, allerdings nicht abgedruckt]) hat die Frage verneint, das Bundessozialgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 24. Mai 1966 - 1 RA 3/64 - (BSG 25, 31 = NJW 1966, 1774; ebenso BFH, Urteil vom 22. Januar 1964 - VI 94/62 S - [BStBl. 1964 III S. 201] und Urteil vom 9. Februar 1966 - I 181/64 - [BStBl. 1966 III S. 330]) bejaht.

  • BSG, 09.12.1969 - 9 RV 358/69
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem durch das Gesetz vorgeschriebenen Wortlaut übereinstimmt; denn dann kann nicht von einem "irreführenden Inhalt" der Rechtsbehelfsbelehrung gesprochen werden, wie es das Bundessozialgericht in BSG 25, 31, 33 in einem anders gelagerten Falle entschieden hat, bei dem die Rechtsbehelfsbelehrung statt der Worte "nach Zustellung" die Worte "nach Empfang" des Bescheides enthielt.

    Denn dort ist eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i. S. des § 66 Abs. 2 SGG darin erblickt worden, daß es in der Belehrung hieß, die Klage könne innerhalb eines Monats "nach Empfang" des Bescheides anstatt "nach Zustellung" erhoben werden (vgl. BSG 25, 31, 33).

  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 17/92

    Einschreiben - Rechtsmittelbelehrung - Zustellung

    Von der Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 24. Mai 1966 - 1 RA 3/64 -(BSGE 25, 31 = SozR SGG § 66 Nr. 31) weicht der Senat nicht ab.
  • BSG, 31.01.1984 - 2 RU 67/82

    Einordnung einer Lungenfibrose bei Elektroschweißern als Berufskrankheit -

    Erst an diesem Tag ist er, wie die Deutsche Bundespost in ihrer Auskunft mitgeteilt hat, "postordnungsgemäß'' ausgeliefert worden und damit in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt (s. BSGE 27, 237, 239; 25, 31, 32; BVerwG DÖV 1983, 1011).
  • BFH, 29.10.1974 - I R 37/73

    Rechtsbehelfsbelehrung - Zustellung eines Bescheides - Eingeschriebener Brief -

    Nach einer anderen vor allem vom BFH vertretenen Meinung sind die Beteiligten wenigstens in den Fällen der §§ 4, 17 VwZG auch über die Wirkungsweise der der Rechtsbehelfsfrist vorgeschalteten Dreitagesfrist zu belehren; es wird insbesondere ein Hinweis auf die Unmaßgeblichkeit der Dreitagesfrist im Falle eines späteren Zugangs (oder des Nichtzugangs) für erforderlich gehalten (BFH-Urteile vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201; vom 9. Februar 1966 I 181/64, BFHE 85, 337, BStBl III 1966, 330; vom 18. Oktober 1972 II R 110/69, BFHE 107, 409, insoweit in BStBl II 1973, 187 nicht wiedergegeben; BSG-Urteil vom 24. Mai 1966 1 RA 3/64, BSGE 25, 31; Peter-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 66 Anm. 3 e; siehe auch Urteil des BVerwG vom 4. Dezember 1959 VII C 36/58, NJW 1960, 1074; zweifelnd v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung und Nebengesetze, § 55 FGO, Anm. 14).
  • BSG, 24.04.1991 - 9a RV 9/90

    Auslegung eines Rechtsbegehrens als Berufung - Umdeutung einer Revision in eine

    Für solche Fälle ergibt sich die Frage, ob die notwendige Belehrung über die Berufungsfrist (BSGE 25, 31, 32 = SozR Nr. 31 zu § 66 SGG) durch nachträgliche Berichtigung den beschwerten Beteiligten über den Beginn der Frist, der vom Datum des Aushangbeginnes abhängt, genau unterrichten müßte (abweichend von der Zustellung durch eingeschriebenen Brief - BSG SozR Nr. 32 zu § 66 SGG).
  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 2/83
    Möglichkeit eines Irrtums bei dem Adressaten besteht (vgl BSGE 25, 31, 33 : Nr. 31 zu 5 66 SGG; BSGE 51, 202, 20" f; BSG SozR 1500 5 93 Nr. 1).
  • LSG Hessen, 07.12.1977 - L 3 U 805/77

    Widerspruchseinlegung als Klageerhebung

    Es hatte dann darüber zu entscheiden gehabt, ob dadurch, dass die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid den Sitz des SG in Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße, mit der unrichtigen Hausnummer "49" bezeichnet hat, der Lauf der Rechtsbehelfsfrist bewirkt werden konnte (vgl. dazu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3 c zu § 66 SGG mit w. Nachw.; Noack in DÖV 1961, 217; Hess. LSG, Urteil vom 25. April 1973 - L-3/U-47/73 - 29. September 1974 - L-3/U-164/77; LSG Berlin, Breithaupt 1955, 217; BSG, Urteil vom 24. Dezember 1966 - 1 RA 3/64 - in E 25, 31; 2. April 1971 - 11 RA 214/70 - in SozR Nr. 33 zu § 66 SGG).
  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 305/63

    Aufbauverordnungen - SV Ostland - Einführung des deutschen

    hat (@ 1 des szG für das Land Schleswig-Holstein vom 15° Februar 1954 - GVBl für Schleswig-Holstein 1954, 31), der zuzustellende Brief mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist° Dem muß die Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsakts entsprechen, wenn.der Adressat zutreffend unterrichtet und die Frist für den Rechtsbehelf in Lauf gesetzt werden soll (@ 66 Abso 1 SGG)° Wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 24" Mai 1966 - 1 RA 3/64 - SOZR see 5 66 Nr,51), ist die Rechtsmittelbelehrung in Fällen der Zustellung nach 5 4 VWZG unrichtig, wenn es darin heißt, die Klage könne innerhalb eines Monats "nach Empfang" des Bescheides erhoben werden° Der Grund hierfür liegt darin, daß "Empfang" und "Zugang" nicht dasselbe sind° Empfang ist die tatsächliche Inbesitznahme des Schriftstücks durch den Adressaten; Zugang dagegen das Gelangen des Schriftstücks in seinen Verfügungebereich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahmeo Eine an dem "Empfang" orientierte Fristberechnung legt die Klagefrist, insbesondere wegen des nach 5 4 VWZG maßgeblichen fiktiven Zugangs, ungenau fest° Eine dementsprechende Belehrung wird den Anforderungen des 5 66 Abs° 1 SGG nicht gerecht° Aus diesem Grunde war die einmonatige Klagefrist des 5 87 Abs° 1 SGG mit der Zustellung des Bescheids nicht in Lauf gesetzt; die Einlegung des Rechtsmittels war somit nach @ 66 Abs" 2 SGG innerhalb eines Jahres zulässig° Diese Frist ist mit der Klage gewahrt°.
  • BVerwG, 28.09.1970 - VII B 63.70

    Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung

  • BSG, 29.04.1968 - 2 RU 100/68
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